FAQFrequently Asked Questions zum AGWArbeitsplatzgrenzwert bei Formaldehyd-Expositionen

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGWArbeitsplatzgrenzwert) für Formaldehyd in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGSTechnische Regel für Gefahrstoffe) 900 von 0,3 ppmParts per Million (0,37 mg/m3 Luft) schützt vor allen gesundheitsschädigenden Effekten.

Beim Menschen sind gesundheitsschädigende Effekte auf die Nasenschleimhaut bereits in Konzentrationen nachweisbar, bei der noch keine Zytotoxizität oder erhöhte Zellproliferation auftreten, welche den kanzerogenen Wirkungen zugrunde liegen. Daher ist bei Einhaltung des AGWArbeitsplatzgrenzwert auch ein Schutz vor kanzerogenen Wirkungen gegeben.

Der Überschreitungsfaktor für Formaldehyd ist 2, der Kurzzeitwert entsprechend 0,6 ppmParts per Million. Formaldehyd ist weiterhin in der TRGSTechnische Regel für Gefahrstoffe 900 mit der Bemerkung Y für Stoffe ausgewiesen, für die bei Einhaltung des AGWArbeitsplatzgrenzwert mit keinen fruchtschädigenden Wirkungen zu rechnen ist.

Die Exposition gegenüber Formaldehyd stellt somit für Schwangere bei Einhaltung des AGWArbeitsplatzgrenzwert (einschließlich des Kurzzeitwertes) gemäß §Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 a) Mutterschutzgesetz (MuSchGMutterschutzgesetz) keine unverantwortbare Gefährdung dar.

Weitere Informationen:

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGSAusschuss für Gefahrstoffe). Begründung zu Formaldehyd in TRGSTechnische Regel für Gefahrstoffe 900. 2015;
(https://wwwWorld Wide Web.bauaBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGSTechnische Regel für Gefahrstoffe/Arbeitsplatzgrenzwerte.html)