FAQ zum AGW bei Formaldehyd-Expositionen - Ausschuss für Mutterschutz

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FAQ zum AGW bei Formaldehyd-Expositionen

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) für Formaldehyd in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 von 0,3 ppm (0,37 mg/m3 Luft) schützt vor allen gesundheitsschädigenden Effekten.

Beim Menschen sind gesundheitsschädigende Effekte auf die Nasenschleimhaut bereits in Konzentrationen nachweisbar, bei der noch keine Zytotoxizität oder erhöhte Zellproliferation auftreten, welche den kanzerogenen Wirkungen zugrunde liegen. Daher ist bei Einhaltung des AGW auch ein Schutz vor kanzerogenen Wirkungen gegeben.

Der Überschreitungsfaktor für Formaldehyd ist 2, der Kurzzeitwert entsprechend 0,6 ppm. Formaldehyd ist weiterhin in der TRGS 900 mit der Bemerkung Y für Stoffe ausgewiesen, für die bei Einhaltung des AGW mit keinen fruchtschädigenden Wirkungen zu rechnen ist.

Die Exposition gegenüber Formaldehyd stellt somit für Schwangere bei Einhaltung des AGW (einschließlich des Kurzzeitwertes) gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 a) Mutterschutzgesetz (MuSchG) keine unverantwortbare Gefährdung dar.

Weitere Informationen:

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Begründung zu Formaldehyd in TRGS 900. 2015;
(https://www.BAuA.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/Arbeitsplatzgrenzwerte.html)