Erklärung zur Barrierefreiheit - Ausschuss für Mutterschutz

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de veröffentlichte Webseite des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absatz 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für diese Seite befindet sich aktuell in der Vorbereitung.

Dokumente

Wir setzen alles daran, Ihnen unsere eigenen Dokumente barrierefrei zur Verfügung zu stellen. In Einzelfällen bekommen wir jedoch Dokumente von Dritten, die uns vom Ersteller nicht barrierefrei bereitgestellt werden. Diese Dokumente können wir aufgrund des Urheberrechts leider nicht immer eigenständig bearbeiten und damit auch nicht barrierefrei stellen.

Wir haben uns dazu entschieden, diese Dokumente trotzdem, mit dem Hinweis „nicht barrierefrei“, zu veröffentlichen. Die Alternative wäre ansonsten, Ihnen diese Informationen vollständig vorzuenthalten.

Wenn Sie bei den o. g. Dokumenten keinen Zugriff auf den Inhalt haben und diesen aber benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir versuchen dann, einen Weg zu finden, Ihnen die Inhalte anders aufgearbeitet zur Verfügung zu stellen:

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln
Telefon: 0221 3673-0

Barriere melden: Feedbackfunktion und Kontaktangaben

Sie möchten uns noch bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Dann finden Sie alle weiteren Informationen unter: Barriere melden

Schlichtungsverfahren

Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, wenn sie der Auffassung sind, unsere Webseite www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de benachteilige sie, nachdem sie uns eine Barriere gemeldet haben. Das Gleiche gilt für Verbände von Menschen mit Behinderungen, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und sämtliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle finden Sie unter: www.behindertenbeauftragter.de 

Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
bei dem Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin

Telefon: 030 18 527 2805

www.schlichtungsstelle-bgg.de