Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde 2018 grundlegend geändert. Das Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Des Weiteren ermöglicht das Gesetz der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts wurde die Bildung des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geregelt (§ 30 MuSchG).
Das MuSchG stellt einen klaren Bezug zu den geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes her. Kernpunkte in dem neuen Gesetz sind:
Der Mutterschutz beginnt theoretisch, sobald die Schwangerschaft besteht und gilt bis in die Stillzeit. Ziel ist, dass die Frau ihre Beschäftigung auch während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen kann. Praktisch kann der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen erst dann ergreifen, wenn ihm die Schwangerschaft oder die Stillzeit mitgeteilt wird. Betriebliche Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden. Im Fall der Mitteilung der Schwangerschaft prüft der Arbeitgeber im Rahmen der konkretisierenden anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeit am Arbeitsplatz. Danach ergreift er -falls erforderlich- entsprechende Schutzmaßnahmen. Wenn diese nicht möglich sind und auch keine Änderung am Arbeitsplatz, ist ein Arbeitsplatzwechsel zu prüfen. Nur wenn auch das nicht möglich sein sollte, kommt es zum betrieblichen Beschäftigungsverbot. Es kann auch ein – auf einzelne Tätigkeiten bezogenes – teilweises Beschäftigungsverbot erteilt werden.
Zu den Auswirkungen des Mutterschutzgesetzes ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, (§ 34 MuSchG). Diesen finden Sie hier.