Gesetzliche Grundlage - Ausschuss für Mutterschutz

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Gesetzliche Grundlage

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde 2018 grundlegend geändert. Das Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Des Weiteren ermöglicht das Gesetz der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts wurde die Bildung des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geregelt (§ 30 MuSchG).

Das MuSchG stellt einen klaren Bezug zu den geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes her. Kernpunkte in dem neuen Gesetz sind:

  • Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf weitere Personenkreise (§1 MuSchG) insbesondere
    - Schülerinnen und Studentinnen,
    - Frauen in betrieblicher Berufsbildung,
    - Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
    - Praktikantinnen im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitgeberpflichten insbesondere bezogen auf die Ermittlung der Arbeitsbedingungen (§ 10 MuSchG) mit
    - allgemeiner Gefährdungsbeurteilung und
    - konkretisierender Gefährdungsbeurteilung,
    - Dokumentation sowie Informations- und Unterweisungspflichten.
  • Verlängerte Schutzfristen im Fall der Geburt eines behinderten Kindes (§ 3 MuSchG)
  • Berücksichtigung beim Kündigungsschutz im Fall von Komplikationen beim Schwangerschaftsverlauf (§ 17 MuSchG)
  • Einführung des Begriffes der "unverantwortbaren Gefährdung" für unzulässige Tätigkeiten für schwangeren oder stillenden Frauen (§ 11 und § 12 MuSchG)
  • Ergreifen von Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG)

Der Mutterschutz beginnt theoretisch, sobald die Schwangerschaft besteht und gilt bis in die Stillzeit. Ziel ist, dass die Frau ihre Beschäftigung auch während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Gesundheitsgefährdung fortsetzen kann. Praktisch kann der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen erst dann ergreifen, wenn ihm die Schwangerschaft oder die Stillzeit mitgeteilt wird. Betriebliche Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden. Im Fall der Mitteilung der Schwangerschaft prüft der Arbeitgeber im Rahmen der konkretisierenden anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeit am Arbeitsplatz. Danach ergreift er -falls erforderlich- entsprechende Schutzmaßnahmen. Wenn diese nicht möglich sind und auch keine Änderung am Arbeitsplatz, ist ein Arbeitsplatzwechsel zu prüfen. Nur wenn auch das nicht möglich sein sollte, kommt es zum betrieblichen Beschäftigungsverbot. Es kann auch ein – auf einzelne Tätigkeiten bezogenes – teilweises Beschäftigungsverbot erteilt werden.

Zu den Auswirkungen des Mutterschutzgesetzes ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, (§ 34 MuSchG). Diesen finden Sie hier.