Danach kann in bestimmten Fällen zukünftig die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entfallen.
Der Arbeitgeber wird unter eng gefassten Voraussetzungen auf die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verzichten können.
Voraussetzung ist, dass der Ausschuss für Mutterschutz eine bestimmte Regel oder Erkenntnis veröffentlicht. Diese muss die Tätigkeit oder Arbeitsbedingung konkret beschreiben, die für eine schwangere oder stillende Frau unzulässig ist. Darüber hinaus muss die Regel oder Erkenntnis speziell zum Zweck der Umsetzung des § 10 Absatz 1 Satz 3 MuSchG veröffentlicht werden.
Der Arbeitgeber hat dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu dokumentieren, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 10 Absatz 1 Satz 3 MuSchG handelt.
Eine solche Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz wurde bislang nicht veröffentlicht. Daher gilt die Pflicht zur Erstellung einer anlassunabhängigen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz uneingeschränkt.
