FAQ - Ausschuss für Mutterschutz

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FAQ

Mutterschutz bei luftgetragenen Infektionserregern

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat prüfen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Zur Unterstützung hat das BMAS Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten veröffentlicht: BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz

Es wird empfohlen, in Betrieben, Dienststellen und Ausbildungsstätten weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen am Arbeitsplatz sowie in Schulen und Hochschulen zu vermeiden und krankheitsbedingte Ausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden. Hinsichtlich der Beschäftigung Schwangerer und Stillender hat der Ausschuss für Mutterschutz darüber hinaus folgende FAQs mit unverbindlichen Handlungsempfehlungen zusammengestellt:

Wenn eine Schwangere ihre Schwangerschaft mitteilt, muss die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, die auch die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz einschließt, geprüft und wenn notwendig aktualisiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die für alle Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen auch hinsichtlich des betrieblichen und (hoch)schulischen Infektionsschutzes für alle Beschäftigten angewendet und umgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Stillende, die ihren Wunsch zu Stillen mitteilen.

Im nächsten Schritt ist für jede Schwangere und Stillende eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, da sich die Durchführungsform der Tätigkeiten, sowie die Arbeits-, Raum- und Lüftungsbedingungen auch bei an sich gleichen Berufsgruppen und Tätigkeiten erheblich unterscheiden können. Werden im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung für die Schwangere berufliche Situationen identifiziert, die mit einer erhöhten Infektionsgefährdung einhergehen können, sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine erhöhte Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz oder in der Ausbildungsstätte kann bei direktem Kontakt zu infizierten Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, aber auch durch hohen Publikumsverkehr oder längerem Aufenthalt in schlecht belüfteten Räumen entstehen.

Art und Umfang der Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung und konkret für jede einzelne Schwangere oder Stillende festzulegen (s. nächste Frage). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Schul- und Hochschulleitungen können hierbei durch die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin sach- und fachkompetente Beratung für die Themen Arbeitsschutz und Mutterschutz erhalten.

Die Mutterschutzregel „Gefährdungsbeurteilung“ (MuSchR 10.1.01) liefert weitere konkretisierende Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung.


Zunächst sind die Lüftungsbedingungen einschließlich des Vorhandenseins einer raumlufttechnischen Anlage zu prüfen, danach, ob die Bedingungen durch technische Maßnahmen optimiert werden können und so eine Verringerung der Gefährdung zu erreichen ist.

Maßnahmen wie Plexiglasschutzwände können die direkte Exposition gegenüber Tröpfchen in Abständen unter 1,5 m reduzieren, sie verringern jedoch nicht die Aerosolkonzentration in einem Raum. Als organisatorische Maßnahmen sind z. B. Verlagerung der berufs- oder ausbildungsbezogenen Tätigkeit in einen besser belüfteten Raum, Verringerung der Anzahl der im Raum anwesenden Personen (ggf. Einzelarbeitsplatz) oder wenn möglich Arbeit im Homeoffice geeignet. Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder sind sie nicht umsetzbar, kann als persönliche Schutzmaßnahme das Tragen einer FFP2 Maske sinnvoll sein.


Das Tragen einer FFP2-Maske gilt als wirksamer Infektionsschutz auch für Schwangere und stellt bei leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten keine Belastung im Sinne des § 11 Abs. 5 Nr. 7 MuSchG dar. Die Bedingungen sollten für alle Beschäftigten, Schülerinnen, Schüler und Studierenden und damit auch für Schwangere so gewählt werden, dass ein dauerhaftes Tragen einer FFP2-Maske nicht notwendig ist. Für Beschäftigte wird auf die Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken vom 6.12.2021 verwiesen.

Im Falle des Tragens einer Maske ist sicherzustellen, dass ein Raum vorhanden ist, in dem die Schwangere die Maske ohne Risiko für eine erhöhte Infektionsgefährdung absetzen kann. Hierdurch kann weiteren Effekten des Tragens einer FFP2-Maske wie Wärmegefühl, Juckreiz etc. begegnet werden.

Auf das richtige Tragen der Masken ist zu achten. Siehe hierzu auch:

Hintergrundinformationen zu FFP2-Masken als Infektionsschutz

Die EN 149 legt maximale Werte für den Atemwiderstand für fabrikfrische FFP2-Masken fest. Der Atemwiderstand der ungetragenen Maske steigt ungefähr linear mit zunehmendem Atemminutenvolumen. Bei einer Ventilation von 30 l/min (entspricht einer leichten bis mittleren körperlichen Belastung) darf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil maximal einen Widerstand von 0,7 mbar aufweisen.

Bei Ruheatmung setzt sich der Atemwiderstand aus dem Widerstand in den Bronchien und in der Nase zusammen. Die obere Grenze des Normbereichs für den Atemwegswiderstand der Bronchien, bodyplethysmographisch gemessen, beträgt 0,3 kPa = 3 mbar bei einer Atemströmung von 1 Liter pro Sekunde. Der Atemwegswiderstand der Nase wird im Mittel mit 0,38 kPa = 3,8 mbar angegeben, ebenfalls bezogen auf eine Atemströmung von 1 Liter pro Sekunde. Der Gesamtatemwiderstand beträgt also knapp 7 mbar.

Demzufolge entspricht der zusätzliche Atemwiderstand einer FFP2-Maske ca. einem Zehntel des Atemwiderstandes bei Ruheatmung.

Durch den Eintrag von Feuchtigkeit aus der Ausatemluft konnte nur eine minimale Erhöhung des Atemwiderstands gezeigt werden. In einer Simulationsstudie aus 2010 wurden N95-Atemschutzmasken (US-Standard, vergleichbar mit FFP2-Masken) in einem worst case-Szenario für das Tragen in „sauberer“ Innenraumluft, Temperatur im Mittel 20,4°C getestet: Atemminutenvolumen 40 l/min, Tragedauer 4h. Der mittlere Anstieg des Einatemwiderstands nach 4h betrug im Vergleich zum Ausgangswert 0,04 mbar. Insgesamt ist keine relevante Erhöhung des Atemwiderstands für Personen, die eine FFP2-Maske tragen, abzuleiten.

In verschiedenen Studien konnte gezeigt werden, dass beim Tragen einer FFP2-Maske die maximale Leistungsfähigkeit etwas geringer ist. Eine geringere maximale Leistung hat physiologischer Weise eine geringere maximale Sauerstoffaufnahme zur Folge. Die Sauerstoffkonzentration wird dadurch aber nicht beeinflusst.

Das Tragen einer FFP2-Maske hat demnach bei leichten und mittelschweren körperlichen Belastungen keine relevanten Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem oder den Gasaustausch.


Diese Situation entspricht in der Regel dem allgemeinen Lebensrisiko. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants oder beim Einkaufen sind Kontakte zu potenziell infektiösen Menschen möglich, daher sind spezielle Maßnahmen oder Informationspflichten in diesem Fall nicht erforderlich. Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind nicht verpflichtet, bei einer Krankmeldung die Diagnose mitzuteilenzu offenbaren, Ausnahmen bestehen bei meldepflichtigen Infektionserkrankungen; siehe nächste Frage.  

Erfährt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aber von einer Infektionserkrankung, kann es sich anbieten, die Schwangere in einen anderen Bereich zu versetzen oder befristet freizustellen. Die Maßnahme kann den Schutz der Schwangeren sicherstellen, falls die infizierte Person in ihrem Bereich weitere Beschäftigte angesteckt haben sollte (Ausbruchsgeschehen).

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Verantwortliche von Dienststellen und Ausbildungsstätten sollten regelmäßig im Rahmen der Unterweisungen daran erinnern, dass Beschäftigte mit Infektionssymptomen aus Rücksicht auf ihre Mitmenschen am Arbeitsplatz/in Schule oder Universität einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn möglich im Homeoffice arbeiten oder ihre Arbeitsunfähigkeit mitteilen sollten, um das Ansteckungsrisiko für Dritte zu minimieren.


Wenn eine Person, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder im Gesundheitswesen tätig ist oder dort betreut wird, an einer in § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankung erkrankt, sind der/die Erkrankte oder die Sorgeberechtigten verpflichtet, diese Erkrankung der Leitung der Einrichtung zu melden. (Meldepflichtig sind z. B. Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Windpocken, Meningokokken).

In diesem Fall sollte die Einrichtungsleitung Kontakt zum Betriebsarzt bzw. zur Betriebsärztin aufnehmen, um zu entscheiden, ob und wenn ja, wie lange die Schwangere in einen anderen Bereich versetzt oder ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Schwangeren vor weiteren Infektionserkrankungen, falls die infizierte Person im jeweiligen Bereich weitere Beschäftigte / Schülerinnen, Schüler oder Studierende angesteckt haben sollte (Ausbruchsgeschehen).


Bei stillenden Beschäftigten, Schülerinnen und Studentinnen ist bei luftgetragenen Infektionserregern in der Regel nicht von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen. Dennoch müssen das Infektionsrisiko im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen in der vorgeschriebenen Rangfolge ergriffen werden. Bezüglich des Tragens von FFP2-Masken können für Stillende die gleichen Kriterien wie für nicht schwangere Personen angewendet werden.

Wenn die Frau ihr Kind im Betrieb, in der Dienststelle oder am Ausbildungsplatz stillt und dort ein für das Kind erhöhtes Infektionsrisiko besteht, muss ein geeigneter Raum für das Stillen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Raum darf kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen und es sollte der stillenden Frau außerdem in dem Raum eine Gelegenheit zum Händewaschen oder Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Insbesondere, wenn in einer Einrichtung, im Betrieb oder in der Ausbildungsstätte – aufgrund von beruflich bedingtem besonderen Personenkontakt – ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und kein geeigneter infektionsgeschützter Raum zum Stillen vorhanden ist, ist der Frau im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Vorgaben ohne Entgeltverluste die Möglichkeit zum Stillen außerhalb des Betriebs oder der Ausbildungsstätte einzuräumen (entsprechend § 7 Abs. 2 MuSchG). Diese Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten und sie dürfen nicht auf Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz und andere Vorschriften angerechnet werden.

Für Schülerinnen und Studentinnen kommt der Nachteilsausgleich nach § 9 Abs. 1 MuSchG zur Anwendung.